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   OLG Hamm, 13.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 279/17   

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https://dejure.org/2017,31356
OLG Hamm, 13.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 279/17 (https://dejure.org/2017,31356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 279/17 (https://dejure.org/2017,31356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 1 Vollz (Ws) 279/17 (https://dejure.org/2017,31356)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Rechtsbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Protokollierungsantrag,

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 118; StPO § 44
    Rechtsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Protokollierungsantrag; Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Gerichts

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 118 ; StPO § 44
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde durch einen Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 28.05.2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15

    Verschuldete Fristversäumnis bei nicht rechtzeitig gestelltem

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 279/17
    Im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist im Regelfall von einer unverschuldeten Fristversäumung eines Strafgefangenen auszugehen, wenn dieser einen Antrag auf Protokollierung des Rechtsmittels zumindest fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zuständige Gericht abgesendet hat; die Absendung eines Protokollierungsantrages drei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist nicht ausreichend (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III-1 Vollz(Ws) 248/15 -, juris).

    Dies beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch verpflichtet ist, bei später Antragstellung zur Vorführung allein wegen des bevorstehenden Fristablaufes überobligatorische Tätigkeiten außerhalb des normalen Geschäftsganges zu entfalten, um die Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 28.05.2015 - III-1 Vollz (Ws) 248/15 -, m.w.N., juris).

    Hierbei ist im Regelfall - und so auch vorliegend - ein Protokollierungsersuchen im Regelfall dann noch als rechtzeitig anzusehen, wenn es zumindest fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgesendet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28.05.2015, a.a.O.; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 6).

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